Satzung - FREIE WÄHLER Pegnitz

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Satzung

Rechtliches
In der Mitgliederversammlung am Donnerstag, 16.11.2023 wurde folgende Satzung verabschiedet:




 
Satzung
 
der
 
FREIEN WÄHLERGEMEINSCHAFT PEGNITZ

 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „FREIE WÄHLERGEMEINSCHAFT PEGNITZ“ (kurz: FWG Pegnitz)

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in der Gebietskörperschaft der Stadt Pegnitz


§ 2
Zweck

(1)    Die FWG Pegnitz ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Wohle der Stadt Pegnitz engagieren. Der Verein hat keinen Parteicharakter und verfolgt im Stadtgebiet Pegnitz die Ziele gemäß §34g EstG.

(2)    Zweck und Aufgabe der FWG Pegnitz besteht darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Pegnitz eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

(3)    Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidatinnen oder Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über al­len Parteiinteressen stehend, nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt Pegnitz und ihrer Bürger entschei­den.

(4)    Die FWG Pegnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie er­strebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Die FWG Pegnitz ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutre­ten (Landesverband etc.).

(6)    Alle Vereinsämter sind Ehrenämter
 
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können sein:
a) jede in der Stadt Pegnitz wahlberechtigte / wählbare Person,
b) Ehrenmitglieder

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vor­stand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu erklä­ren. Ausgenommen hiervon ist die Zugehörigkeit zur Partei „FREIE WÄHLER“ und die Mitgliedschaft in einem politischen Verein auf Landkreisebene im Landkreis Bayreuth.

(3)    Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

(5)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehr­heit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWG Pegnitz schadet.

(6)    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei, ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Partei der „FREIEN WÄHLER“.

(7)    Mitgliedern, welchen durch den Vorstand der Ausschluss mitgeteilt wurde, steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, mit einfacher Stimmenmehrheit, den Beschluss der Vorstandschaft zu überstimmen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegen­über dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
                                                  
(4)    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(5)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehr­heit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWG Pegnitz schadet.

(6)    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei. Ausgenommen hiervon ist die Mitgliedschaft in der Partei „FREIE WÄHLER“, sofern Handlungen und Äußerungen dem Grundsatz der Parteiunabhängigkeit nicht zuwiderlaufen.

(7)    Mitgliedern, welchen durch den Vorstand der Ausschluss mitgeteilt wurde, steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, mit einfacher Stimmenmehrheit, den Beschluss der Vorstandschaft zu überstimmen.


§ 5
Mitgliedsbeiträge & Geschäftsjahr

(1)    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2)    Von Amtsträgern wird ein Zusatzbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6
Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 7
Vorstandschaft

(1)    Der Vorstandschaft besteht aus:
a) Vorsitzender / Vorsitzende,
b) Stellvertreter / Stellvertreterin
c) Geschäftsführer / Geschäftsführerin
d) Kassenverwalter / Kassenverwalterin
e) Fraktionsvorsitzendem / Fraktionsvorsitzender der FWG Fraktion
f) Beirat / Beirätinnen (Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit – per Akklamation)

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) die bzw. der Vorsitzende,
b) die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

(3)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, aus der Mitte der Mitglieder, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ausnahme hiervon ist der / die Fraktionsvorsitzende/r. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf Antrag des Wahlausschusses ist eine Abstimmung per Akklamation möglich. Die Entscheidung hierüber ist ebenfalls per Akklamation möglich und bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit bei der Mitgliederversammlung.

(4)    Bei Neuwahlen führt die alte Vorstandschaft die einberufene Mitgliederversammlung zu Ende.

(5)    Der /die Fraktionsvorsitzende/r der FWG Fraktion im Stadtrat Pegnitz ist ein geborenes Mitglied der Vorstandschaft und wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft im Vorstand bedingt die Mitgliedschaft im Verein der FWG Pegnitz. Diese Position in der Vorstandschaft ist hinfällig, sofern der / die Fraktionsvorsitzende bereits einen anderen Posten in der Vorstandschaft begleitet.

(6)    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(7)    Zur Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu gründen. Der Wahlausschuss wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Der Wahlausschuss löst sich automatisch nach der durchgeführten Wahl auf. Der Wahlausschuss besteht aus zwei Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Wahl des Wahlausschusses erfolgt per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder.

(8)    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Hierfür ist eine einfache Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder ausreichend. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 8
Zuständigkeit von Vorstand und Vorstandschaft

(1)    Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
§  Einberufung der Mitgliederversammlung,
§  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
§  Verwaltung des Vereinsvermögens,
§  Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
§  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
§  Beschlussfassung über Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
§  Vorbereitung von Listen für die Kommunalwahlen

(2)    Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist je einzeln vertretungsberechtigt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften steht ausschließlich dem / der Vorsitzenden und seinem / seiner Stellvertreter/in zu. Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(3)    Die Aufgaben des/der Vorsitzenden bzw. dessen / deren Stellvertreter/in umfassen besonders die Vertretung des Vereins nach außen und innen, sowie die Gesamtleitung des Vereins. Des Weiteren verantwortet er die Aufgabenerfüllung der Vorstandsmitglieder.

(4)    Die Aufgaben des/der Geschäftsführung umfassen im Allgemeinen die Unterstützung des/der Vorsitzenden in seinen Aufgaben, besonders in Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten.
Im Speziellen fallen folgende Aufgaben in die Zuständigkeit der Geschäftsführung:
§  Erreichung und Aufrechterhaltung der Anerkennung nach §34g EstG,
§  Abwicklung aller steuerlichen Angelegenheiten
§  Protokollierung der Sitzungen von Vorstandschaft und Mitglieder
§  Verwahrung aller Unterlagen
§  Organisation von politischen Veranstaltungen
§  Etablierung von Unterstützungslisten
§  Organisation und Einreichung von Wahlvorschlägen nach den GLKrWG
§  Pressearbeit


§ 9
Sitzung der Vorstandschaft

(1)    Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Sitzungsleiter/in ist die bzw. der Vorsitzende, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter/in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(2)    Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Personen) anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3)    Über die Sitzung der Vorstandschaft ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 10
Kassenführung

(1)    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)    Der / die Kassenverwalter/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder – bei deren bzw. dessen Verhinderung – der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 11
Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Aufstellung der Kandidatinnen- und Kandidatenliste für öffentliche Wahlen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie ggf. Wahl von Delegierten.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, sofern höhere Gewalt eine Versammlung nicht unmöglich macht. Als Ersatzmaßnahme können andere Versammlungsformen zu Anwendung kommen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

(3)    Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in einer lokalen Tageszeitung (z. B. Nordbayerischer Kurier, Nordbayerische Nachrichten) einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Als Mitgliederanschrift gilt auch eine virtuelle Anschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen oder ein virtueller Ort zur Einsicht zu nennen.

(4)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt oder erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliedersammlung.


§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5)    Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Sofern auch im zweiten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit erreicht, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein/e Kandidat/in eine Mehrheit, kann der / die Versammlungsleiter/in bestimmen, dass das Los entscheidet.

(6)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig, unterzeichnet die letzte dieser Personen die ganze Niederschrift.

(7)    Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.


§ 13
Auflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, welchen die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)    Liquidatoren sind die bzw. der Vorsitzende sowie die bzw. der stellvertretende Vorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16.11.2023 in Kraft.







FREIE WÄHLERGEMEINSCHAFT Pegnitz

Inhaltlich verantwortlich: Vorstand
Webmaster: Claus Spieler
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